Eigenmächtige Urlaubsverlängerung – kaum zu glauben, aber wahr


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Der deutsche Komponist, Johann Sebastian Bach (*1685 in Eisenach; †1750 in Leipzig) war seinerzeit bei der Gemeinde Arnstadt als Organist angestellt. Er hatte einen Jahresurlaub von insgesamt 28 Tagen zur Verfügung. Ende Oktober 1705 wurde Johann Sebastian Bach dann ein vierwöchiger Urlaub gewährt. Er machte sich auf zum berühmten Orgelmeister, Diedrich Buxtehude (offiziell wanderte er nach Lübeck für Studienzwecke). Die vier Wochen Urlaub waren um, doch in Arnstadt war kein Johann Sebastian Bach aufzufinden. Kaum zu glauben, aber erst nach vier Monaten, im Januar 1706, kehrte der junge Bach nach Arnstadt zurück. Er hatte sich auch bald wegen der eigenmächtigen Urlaubsüberschreitung vor dem Konsistorium zu verantworten. Was glauben Sie, was mit Johann Sebastian Bach damals passiert ist?

johann_sebastian_bachEr hatte während seiner Abwesenheit einen Vertreter bestellt, Johann Ernst Bach. Das Konsistorium hätte allen Grund gehabt, Bach rauszuwerfen. Doch es zögerte, denn gute Fachkräfte waren schon damals schwer zu bekommen. Es übte daher Nachsicht mit Bach. Das Konsistorium nahm sich diese Gelegenheit jedoch zum Anlass, sich über Bach zu beschweren.

Heute ist die Rechtslage so, dass man sich in Ausnahmefällen, wenn man einen wichtigen Grund für die Urlaubsverlängerung nennen kann, vor einem Rauswurf schützen kann.
Eine wirklich nette Geschichte, die zeigt, dass auch schon vor 300 Jahren eine eigenmächtige Urlaubsverlängerung nicht automatisch den Rausschmiss bedeutete.
Darf sich ein hochtalentierter Mitarbeiter alles leisten? Selbst vier Monate Extraurlaub?


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24. Februar 2011 - Verfasst von Jörg Knoblauch

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